Statuten 2014-07-19

1 Allgemeines


1.1 Name, Dauer und Sitz

  • Unter dem Namen "RUBINRUNDE" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB.
  • Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt.
  • Der Vereinssitz befindet sich in St. Gallen, Schweiz.


1.2 Ziel

Das Ziel der "RUBINRUNDE" ist, Kindern und Jugendlichen von 10 bis 18 Jahren eine Freizeitbeschäftigung zu bieten, bei der sie die Freude am regelbasierten Rollenspiel in Gemeinschaft entdecken können. Dabei sollen die kognitiven und imaginativen Fähigkeiten sowie die Teamfähigkeit jedes Einzelnen gefördert werden. Der Verein arbeitet dabei eng zusammen mit:
  • Yhoko.com - Spieleplattform und Online-Community
  • DarkMoon Interactive GmbH - Softwareentwicklung


1.3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.


1.4 Gültigkeit

Die Statuten gelten unabhängig von der grammatikalischen Ausdrucksweise für natürliche Personen beider Geschlechter.


2 Mitgliedschaft


2.1 Mitglieder

a) Nur natürliche Personen können die Mitgliedschaft erlangen.
b) Die definitive Aufnahme eines neuen Mitglieds wird vom Vorstand auf Vorschlag der Generalversammlung beschlossen.


2.2 Verlust der Mitgliedschaft

Mit dem Verlust der Mitgliedschaft gehen alle Rechte gegenüber dem Verein verloren.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
  • die schriftliche Austrittserklärung zuhanden des Vorstands unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf Ende des folgenden Monats
  • Ausschluss durch die Generalversammlung auf Vorschlag hin des Vorstands


3 Organisation


3.1 Organe

Die Organe des Vereins sind:
  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Gruppenleiter


4 Generalversammlung


4.1 Zuständigkeit

Die Generalversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Ihr gehören alle Gruppenleiter an. Sie ist zuständig für:
  • die Wahl der Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Präsidenten und Vizepräsidenten
  • die Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung
  • die Abnahme des Jahresberichtes des Vorstands
  • den Ausschluss von Mitgliedern auf Vorschlag des Vorstands
  • Vorschlagen neuer Mitglieder beim Vorstand


4.2 Einberufung

a) Die Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 15 Tage im Voraus einberufen.
b) Es gilt Art. 64 des ZGB.


4.3 Beschlussfassung

a) Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen. Für das absolute Mehr werden Stimmenthaltungen, leere oder ungültige Stimmen nicht berücksichtigt.
b) Im Fall eines zweiten Wahlgangs genügt das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
c) Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr.


5 Der Vorstand


5.1 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt werden. Die Wiederwahl ist möglich.


5.2 Zuständigkeit

a) Der Vorstand ist für die Geschäfte des Vereins zuständig:
  • er wählt den Präsidenten und Vizepräsidenten
  • er bereitet die Geschäfte der Generalversammlung vor
  • er setzt die von der Generalversammlung getroffen Beschlüsse um
  • die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder
  • er legt die Zeichnungsberechtigung fest
  • er schlägt den Ausschluss eines bei den Gruppenleitern vor
  • die Festsetzung der Berechnungsgrundlagen für zusätzliche Beiträge
  • er setzt die einmaligen Gebühren zur Aufnahme in den Verein sowie eventuelle zusätzliche Jahresbeiträge fest
  • Statutenänderungen sowie die Auflösung des Vereins
b) Der Vorstand kümmert sich um alle Geschäfte, die keinem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind.
c) Der Vorstand kann einen Ausschuss ernennen.
d) Der Vorstand kann einen Teil der Verwaltungs- oder Vertretungstätigkeiten einem Verantwortlichen oder einer anderen, von ihm ernannten Person oder Institution übertragen.
e) Der Vorstand kann spezifische Aufgaben einer hierfür gebildeten Kommission übertragen.


5.3 Einberufung

a) Der Vorstand wird vom Präsidenten, auf Antrag von mindestens zwei Gruppenleitern oder auf Antrag von mindestens 25% der Mitglieder so oft als nötig einberufen.
b) Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefällt. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.


5.4 Tagegelder

Der Vorstand setzt Honorare sowie Spesenvergütungen der Mitglieder des Vorstands und der Kommissionen fest.


6 Die Gruppenleiter


6.1 Zusammensetzung

a) Ein Gruppenleiter muss mindestens 16 Jahre alt sein und dem Verein als Mitglied angehören.
b) Gruppenleiter sind berechtigt, Gruppenvorsteher zu ernennen.
c) Sie können neue Gruppenleiter beim Vorstand vorschlagen.


6.2 Einberufung

Die Gruppenleiter werden vom Vorstand bestimmt.


7 Finanzielles und Schlussbestimmungen


7.1 Mittel

a) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
b) Zur Verwirklichung seiner Ziele verfügt der Verein über:
  • einmalige Beitrittsgebühren
  • die regelmässigen Beiträge der Mitglieder
  • Schenkungen und verschiedene weitere Einnahmen


7.2 Auflösung

a) Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen des Vorstandes notwendig.
b) Im Falle einer Auflösung geht das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Mitglieder des Vorstandes über.


7.3 Annahme der Statuten

Die vorliegenden Statuten wurden am 23. Juli 2006 von der Gründungsversammlung genehmigt.
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